43 Abs. 1 BewD5 vor. Die Beschwerdeführerin hat mit dem Einreichen der Projektänderung vor der BVE auf ihr ursprüngliches Bauvorhaben verzichtet. Gegenstand ist somit nur das geänderte Projekt.6 Ob das von der Vorinstanz beurteilte Projekt bewilligungsfähig gewesen wäre, ist nicht mehr zu prüfen. b) Bei Projektänderungen im Sinne von Art. 43 BewD ist die BVE als Beschwerdeinstanz befugt, die Sache zur Weiterbehandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 43 Abs. 3 BewD). Im Falle der Rückweisung zu neuem Entscheid ist der angefochtene Entscheid aufzuheben.7