südwestseitig sowie auf die vorgesehenen Balkone im Ober- und im Dachgeschoss dieser Fassadenseite hat die Beschwerdeführerin mit der Projektänderung verzichtet. Weitere, untergeordnete Veränderungen betreffen die Dachaufbauten sowie die strassenseitige Umgebungsgestaltung. Trotz dieser klar erkennbaren Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild ist das Bauprojekt in den Grundzügen gleich geblieben. So haben sich insbesondere die äusseren Masse des Gebäudes (mit Ausnahme der kleineren Rücksprünge südwestseitig) sowie die Raumaufteilungen im Inneren nicht verändert. Es liegt somit eine Projektänderung im Sinne von Art. 43 Abs. 1 BewD5 vor.