Eventualiter – wenn bei der Südwestfassade nicht die Darstellung A bewilligt werden könne – werde beantragt, das Bauprojekt zur Begutachtung der Südwestfassade Darstellung B oder C zur Neubeurteilung an das Regierungsstatthalteramt zurückzuweisen. Mit Verfügung vom 31. März 2017 führte das Rechtsamt der BVE aus, bei den Darstellungen B und C handle es sich um Projektänderungen. Die Beschwerdeführerin werde darauf aufmerksam gemacht, dass eine Projektänderung nicht in Form eines Eventualbegehrens zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden könne. Sie habe sich damit für eine Variante (Darstellung A, B oder C) zu entscheiden. Hierzu wurde ihr eine neue Frist angesetzt.