Nach der Gewährung einer weiteren Fristerstreckung reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. März 2017 eine neue Planversion 03 des Plans Fassade Süd-West vom 29. März 2017 ein, welche drei Varianten der Fassadengestaltung enthält. Dabei beantragte sie in der Hauptsache die Fällung eines Bauentscheids gestützt auf das unveränderte Projekt (Darstellung A). Eventualiter – wenn bei der Südwestfassade nicht die Darstellung A bewilligt werden könne – werde beantragt, das Bauprojekt zur Begutachtung der Südwestfassade Darstellung B oder C zur Neubeurteilung an das Regierungsstatthalteramt zurückzuweisen.