Nach der Gewährung von zwei Fristverlängerungen reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Dezember 2016 ein Parteigutachten zu den ästhetischen Fragen des umstrittenen Projekts ein (Gutachten "Neubau Mehrfamilienhaus G.________strasse" vom 12. Dezember 2016, erstellt durch Architekt Dipl. ETH/SIA H.________). Gleichzeitig führte sie aus, das Beweisverfahren könne noch nicht abgeschlossen werden. Es seien noch weitere Abklärungen notwendig. Es werde deshalb beantragt, dass ein Augenschein im Beisein sämtlicher Verfahrensbeteiligter und unter Berücksichtigung des eingereichten Gutachtens durchgeführt werde.