August 2016 teilweise gutgeheissen. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde auf die Anordnung beschränkt, wonach die Bauherrschaft verpflichtet wird, das Dach so zu reparieren, dass kein Wasser mehr eindringt und keine weiteren Schäden am erhaltenswerten Baudenkmal entstehen (Ziffer 3.2.1, zweites Lemma). Hinsichtlich der Anordnung, wonach die Bauprofile umgehend zu entfernen sind (Ziffer 3.2.1, erstes Lemma), wurde die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt.