3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Mit Schreiben vom 18. Juli 2016 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten sowie der Denkmalpflege des Kantons Bern (KDP) wurde dieses Gesuch vom Rechtsamt der BVE mit Zwischenverfügung vom 4. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191). RA Nr. 110/2016/96 3