2. Gegen den Entscheid vom 1. Juni 2016 reichte die Beschwerdeführerin am 11. Juli 2016 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Dabei beantragt sie, der Bauabschlag und die baupolizeiliche Verfügung des Regierungsstatthalteramts Thun vom 1. Juni 2016 seien aufzuheben und es sei die Baubewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Regierungsstatthalteramt zurückzuweisen. Dabei macht sie vorab geltend, es handle sich um ein unverhältnismässiges Abbruchverbot und der Ersatzbau stelle ein gestalterisch ebenbürtiges Objekt dar.