"3.2 Baupolizeiverfügung 3.2.1 Um weitere Schäden am erhaltenswerten Gebäude zu vermeiden, wird die Bauherrschaft verpflichtet: - Die Bauprofile umgehend zu entfernen; - und das Dach bis am 1. Juli 2016 so zu reparieren, dass kein Wasser mehr eindringt und keine weiteren Schäden am erhaltenswerten Baudenkmal entstehen. 3.2.2 Die Baupolizeibehörde Oberhofen wird angewiesen, die angeordneten Massnahmen zu überwachen und dem Regierungsstatthalteramt bis am 4. Juli 2016 Meldung zu erstatten." Schliesslich hielt die Vorinstanz in Ziffer 3.5 des Entscheids fest, aufgrund von Ziffer 3.2 werde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen.