Je ein genehmigtes Exemplar dieser Pläne geht an die Beschwerdegegner und die Gemeinde Leuzigen. 2. Im Übrigen wird das Beschwerdeverfahren RA 110/2016/95 als gegenstandslos abgeschrieben und der Entscheid der Gemeinde Leuzigen vom 7. Juni 2016 bestätigt. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden zu Fr. 500.-- den Beschwerdeführenden und zu Fr. 500.-- den Beschwerdegegnern zur Bezahlung auferlegt. Die Parteien haften jeweils solidarisch für den ihnen auferlegten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.