d) Gemäss Art. 19 Abs. 1 GBR dürfen unbewohnte Nebenbauten bis 2 m an die Grenze reichen, sofern ihre maximale Gebäudehöhe 4 m und ihre Grundfläche 60 m2 nicht übersteigt. Aufgrund der eingereichten Projektänderungen erfüllt das Projekt diese Voraussetzungen, der Abstand der Garage zur Grenze der Beschwerdeführenden beträgt neu sogar 4 m statt nur 2 m. Bezüglich des Anbaus an die Südgrenze liegt die Zustimmung des Eigentümers der Nachbarparzelle Nr. 3484 vor. Das geänderte Projekt entspricht daher den massgebenden Vorschriften und wird bewilligt. Massgebend sind folgende Pläne: