Gemäss der gerichtlich genehmigten Vereinbarung vom 22. März 2017 haben sich die Parteien in Bezug auf das Beschwerdeverfahren vollständig geeinigt. Die im Beschwerdeverfahren strittigen Fragen haben sich somit vollumfänglich erledigt. Für die Überprüfung des ursprünglichen Projekts besteht daher kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr. Insoweit ist das Verfahren gegenstandslos geworden (Art. 39 Abs. 1 VRPG3). Das Verfahren kann aufgrund der seit 23. November 2016 hängigen Projektänderung jedoch nicht abgeschrieben werden. Die Bauherren haben Anspruch darauf, dass diese behandelt wird.4 3. Projektänderung