Die Beschwerdeführenden und die Gemeinde erhielten Gelegenheit, sich zur Projektänderung zu äussern. Die Beschwerdeführenden verzichteten auf eine Stellungnahme. Die Gemeinde hat keine Einwände gegen die Projektänderung vorzubringen. RA Nr. 110/2016/95 4 4. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Prozessvoraussetzungen