Gemeinde Leuzigen (GBR) keine Beschwerde eingegangen sei. Weiter teilte es aufgrund einer summarischen Prüfung der Beschwerdesache mit, es sei nicht ausgeschlossen, dass die Überdachung zwischen Carport und Hauptgebäude zur Fläche dazuzuzählen sei. Diesfalls würde grundsätzlich die gesamte Fläche des Carports inkl. Überdachung als Nutzfläche angerechnet, so dass die Voraussetzung von Art. 19 Abs. 1 GBR und damit der einzuhaltende Grenzabstand nicht mehr erfüllt wären. Die Beschwerdegegner erhielten bis zum 5. Oktober 2016 Gelegenheit, zu den Überlegungen des Rechtsamtes Stellung zu nehmen oder eine Projektänderung einzureichen.