2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 11. Juli 2016 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragten die Aufhebung des Entscheids vom 7. Juni 2016 und die Erteilung des Bauabschlags, eventualiter die Rückweisung der Sache zur ergänzenden Begründung an die Vorinstanz. Die Beschwerdeführenden rügten insbesondere eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Grenzabstände, das Vorliegen ungenügender Pläne, den Entzug von Sicht, Licht und Sonne sowie die Verletzung der Vorschriften über die Ästhetik. Zudem brachten sie eine Verletzung des Schikaneverbots vor.