104 Abs. 1 VRPG unvereinbaren Überentschädigung gleich.32 Da der Beschwerdeführer 1 nicht mehrwertsteuerpflichtig ist, sind mangels näherer Angaben in der Kostennote gleiche Mehrwertsteueranteile zu bilden, wovon dann nur der auf den Beschwerdeführer 1 anfallende Anteil bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes zu berücksichtigen ist.33 Die Beschwerdegegner haben somit den Beschwerdeführenden die Parteikosten von insgesamt Fr. 3'969.– (Honorar Fr. 3'820.– und Mehrwertsteuer Fr. 149.– [= 298.–/2]) zu bezahlen. Die Beschwerdegegner haften solidarisch für den gesamten Betrag. III. Entscheid