Nach dem Gesagten verstösst das geplante Projekt gegen die bundesrechtlichen Lärmschutzvorschriften. Dem Bauvorhaben ist deshalb der Bauabschlag zu erteilen. Der angefochtene Bauentscheid ist insoweit aufzuheben und die Beschwerden sind gutzuheissen. Es erübrigt sich daher, die weiteren Rügen der Beschwerdeführenden zu prüfen. 4. Kosten 25 BGE 142 II 100 E. 4.4, 4.6 f. RA Nr. 110/2016/94 13