Schliesslich gilt zu beachten, dass vorliegend (noch) nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft worden sind, um den Grundriss lärmschutzrechtlich zu optimieren bzw. das Gebäude mittels gestalterischen oder baulichen Massnahmen gegen Lärm abzuschirmen. So wäre es allenfalls möglich, alle lärmempfindlichen Räume auf den lärmabgewandten Seiten und lediglich die lärmunempfindlichen Räume an der lärmexponierten Seite anzuordnen.