Eine Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 31 Abs. 2 LSV fällt ebenfalls ausser Betracht, da auch aus raumplanerischer Sicht kein Interesse an der Erstellung der streitigen Wohnung ersichtlich ist, befände sich diese doch letztlich in einer Arbeitszone am Rande des Gemeindegebiets; insofern kann nicht von einer hochwertigen Siedlungsverdichtung nach innen gesprochen werden. Schliesslich gilt zu beachten, dass vorliegend (noch) nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft worden sind, um den Grundriss lärmschutzrechtlich zu optimieren bzw. das Gebäude mittels gestalterischen oder baulichen Massnahmen gegen Lärm abzuschirmen.