e) Es ist vorliegend unbestritten, dass die anwendbaren Immissionsgrenzwerte nicht an allen Fenstern der lärmempfindlichen Räume eingehalten, sondern an den der H.________strasse zugewandten Fenstern (EP 1 und 2) sowohl am Tag als auch in der Nacht überschritten werden (E. 3b). Dieser Umstand verstösst in klarer Weise gegen die vorerwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend die "Lüftungsfensterpraxis". Eine Ausnahmebewilligung im Sinne von Art.