"Lüftungsfensterpraxis", wonach die Grenzwerte nur am ruhigsten bzw. schallgünstigsten Fenster einzuhalten sind, welches sich zur Belüftung der lärmempfindlichen Räume eignet, ist nicht zulässig, da sie zu einer unzulässigen Aushöhlung des vom Gesetzgeber gewollten Gesundheitsschutzes führt. Um dem raumplanerischen Interesse an einer hochwertigen Siedlungsverdichtung nach innen gerecht zu werden, können aber Ausnahmebewilligungen erteilt werden.25