vertretene Auffassung, wonach die Belüftung über die lärmabgewandte Südwestfassade erfolgen könne, sei im Lichte der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mehr haltbar; insbesondere könne beim vorliegenden Projekt auch nicht von einem Spezialfall im Sinne der genannten Rechtsprechung die Rede sein. Die Art und Weise, wie sich die Gemeinde mit den einschlägigen Vorschriften auseinandergesetzt habe oder eben gerade nicht, grenze zudem an Willkür.