Gemäss Ziffer 5.2 des vom Beschwerdegegner 1 in Auftrag gegebenen Lärmschutznachweises vom 6. Dezember 201519 beträgt die Belastung der geplanten Wohnung durch den Strassenlärm an den der H.________strasse zugewandten Fenstern (Empfangspunkte EP 1 [Südost; Büro] und EP 2 [Südost; Wohnen]) am Tag 66.9 dB(A) und 56.5 dB(A) in der Nacht. Die Immissionsgrenzwerte sind somit um 1.9 dB(A) am Tag bzw. 1.5 dB(A) in der Nacht überschritten.