i) Zusammenfassend ergibt sich, dass die geplante Wohnnutzung in der Arbeitszone A1 zulässig und das Bauvorhaben damit zonenkonform ist. Insbesondere ist der Umstand, dass die Gemeinde keine hohen Anforderungen an eine Wohnnutzung in der Arbeitszone stellt, nicht zu beanstanden. Insofern hat die Gemeinde auch nicht ihre Autonomie überschritten. Die Rüge betreffend Zonenkonformität erweist sich somit als unbegründet. RA Nr. 110/2016/94 10 3. Lärmschutz a) Es ist weiter umstritten, ob das geplante Bauvorhaben die bundesrechtlichen Lärmschutzvorschriften einhält.