Beschwerdegegner herangezogen werden. Die Arbeitszone A1 ist gemäss Art. 12 Abs. 1 GBR sodann integral der Lärmempfindlichkeitsstufe III im Sinne von Art. 43 Abs. 1 Bst. c LSV18 zugewiesen. Diese gilt für Zonen, in denen mässig störende Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohnund Gewerbezonen (Mischzonen) sowie Landwirtschaftszonen. Folglich ist die Arbeitszone A1 grundsätzlich nicht ungeeignet für eine Wohnnutzung; vielmehr wird durch deren Zuordnung zur ES III allfälligen Konflikten aufgrund verschiedener Nutzungen und damit verbundenen unliebsamen (Lärm-)Immissionen genügend vorgebeugt.