So lagen die betreffenden Parzellen in der damaligen Gewerbezone G16, deren Nutzungsmöglichkeiten in Art. 36 Abs. 1 aGBR17 umschrieben waren. Danach waren Wohnungen lediglich für das betriebsnotwendig an den Standort gebundene Personal zulässig und zwar nur dann, wenn durch geeignete Vorkehren für wohnhygienisch tragbare Verhältnisse gesorgt wurde. Diese Vorschrift ist bzw. war offensichtlich nicht weniger streng als der heutige Art. 12 Abs. 1 GBR, wonach Wohnnutzungen in der Arbeitszone A1 (bloss) standortgebundenem Personal dienen müssen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden können die eingangs genannten Beispiele also sehr wohl als Vergleichsobjekte für das Bauvorhaben der