Die Beschwerdeführenden weisen in ihren Schlussbemerkungen vom 8. November 2016 zwar richtigerweise darauf hin, dass die genannten Wohnungen bereits vor Jahren und unter Geltung eines anderen als des vorliegend anwendbaren GBR bewilligt wurden. Ihren Ausführungen, wonach frühere Baureglemente betreffend Wohnnutzungen in Industrie- und/oder Gewerbezonen noch weniger streng gewesen wären, kann hingegen – zumindest in Bezug auf die erwähnten Beispiele – nicht gefolgt werden. So lagen die betreffenden Parzellen in der damaligen Gewerbezone G16, deren Nutzungsmöglichkeiten in Art. 36 Abs. 1 aGBR17 umschrieben waren.