Nach dem Gesagten handelt es sich bei den von den Beschwerdegegnern vorgebrachten Gründen um objektive, betriebliche Gründe, die angesichts der tiefen Anforderungen der Gemeinde an Wohnnutzungen in der Arbeitszone genügen, um die Betriebsnotwendigkeit der geplanten Wohnung vorliegend zu bejahen. Dass eine unmittelbare Wohnmöglichkeit auf dem Betriebsgelände (unabhängig von der Frage der Betriebsnotwendigkeit) den mit dem Sicherheitsdienst und der Hauswartung betrauten Personen – mithin dem standortgebundenem Personal, bei welchem es sich vorliegend um die Beschwerdegegner persönlich handelt – dient, versteht sich dabei von selbst.