Dies ist bei den hier fraglichen Hauswartungsarbeiten, welche durch das Wohnen in Betriebsnähe unbestrittenermassen erleichtert werden, gerade nicht der Fall. Nach dem Gesagten handelt es sich bei den von den Beschwerdegegnern vorgebrachten Gründen um objektive, betriebliche Gründe, die angesichts der tiefen Anforderungen der Gemeinde an Wohnnutzungen in der Arbeitszone genügen, um die Betriebsnotwendigkeit der geplanten Wohnung vorliegend zu bejahen.