Die von den Beschwerdeführenden angesprochene Aussage des AGR ist vielmehr dahingehend zu verstehen, dass der blosse Wunsch in Betriebsnähe zu wohnen nur dann unzulässig ist, wenn das nahe Wohnen in keinerlei Verbindung zu Betriebsaufgaben steht und lediglich der Bequemlichkeit dienen soll. Dies ist bei den hier fraglichen Hauswartungsarbeiten, welche durch das Wohnen in Betriebsnähe unbestrittenermassen erleichtert werden, gerade nicht der Fall.