Dies gilt umso mehr, als dass Hauswarts-, Sicherheits- und Pikettpersonal gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts und nach dem MBR 2006 zum betriebsnotwendig an den Standort gebundenen Personal gehören.14 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden äusserte sich das AGR zudem gar nie (negativ) zum Argument der Erleichterung der Hauswartungsarbeiten. Die von den Beschwerdeführenden angesprochene Aussage des AGR ist vielmehr dahingehend zu verstehen, dass der blosse Wunsch in Betriebsnähe zu wohnen nur dann unzulässig ist, wenn das nahe Wohnen in keinerlei Verbindung zu Betriebsaufgaben steht und lediglich der Bequemlichkeit dienen soll.