12 Abs. 1 GBR ohnehin zukommt (E. 2d). Vielmehr können auch die Sicherheit und Hauswartung des vorliegend in Frage stehenden Betriebs, gemäss den glaubhaften Angaben des Beschwerdegegners 1, durch eine Wohnung auf dem Betriebsgelände (zumindest teilweise) verbessert bzw. erleichtert werden. Folglich besteht für die geplante Wohnnutzung ein betrieblich begründetes Interesse. Dies gilt umso mehr, als dass Hauswarts-, Sicherheits- und Pikettpersonal gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts und nach dem MBR 2006 zum betriebsnotwendig an den Standort gebundenen Personal gehören.14