rechtlich haltbar und den Einbau der geplanten Wohnung als standortgebunden. Die Gemeinde stellt mit anderen Worten keine hohen Anforderungen an Wohnnutzungen in der Arbeitszone im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GBR; vielmehr genügt ihr schon das Bedürfnis nach besserer Überwachung des Betriebsgeländes und eine Vereinfachung von Betriebsabläufen (Hauswartung). g) Rechtlich ist dieses Ergebnis nicht zu beanstanden. Dies ergibt sich nicht nur aus der Deutungshoheit, welche der Gemeinde bei der Auslegung von Art. 12 Abs. 1 GBR ohnehin zukommt (E. 2d).