f) Die Beschwerdegegner machen zum Umfang der Hauswartstätigkeit keine Angaben. Hinzu kommt, dass der Betrieb des Beschwerdegegners 1 – abgesehen von zunehmenden Einbruchalarmen – bisher auch ohne die geplante Wohnung zu funktionieren scheint. Nichtsdestotrotz erachtet die Gemeinde die von den Beschwerdegegnern angeführten Gründe (Sicherheitsprävention und Erleichterung der Hauswartung) für plausibel bzw. als 9 BVR 2012 S. 20 E. 3.2, 2010 S. 113 E. 3.4 mit Hinweisen 10 Einsehbar unter: 11 MBR 2006, Art. 211, S. 8 f. 12 VGE 2010/110 vom 14.12.2010, E. 5.6