Es stellt sich vorliegend also die Frage, ob der Passus "standortgebundenem Personal dienen" gemäss Art. 12 Abs. 1 GBR den Begriff "betriebsnotwendig" miteinschliesst oder ob die Gemeinde Konolfingen bewusst tiefere Anforderungen für Wohnungen in der Arbeitszone verlangt als dies das MBR 2006 tut. Letztlich kann diese Frage aber offengelassen werden. Denn es sind vorliegend ohnehin objektive Gründe gegeben, welche im Lichte der konkreten Umstände auch für die Bejahung einer Betriebsnotwendigkeit genügen (dazu E. 2f-g).