Bei der Frage, von welchem Gewicht diese objektiven Gründe sein müssen, besteht jedoch ein erheblicher Interpretationsspielraum. Demnach lässt sich eine strenge Praxis, wonach eine Wohnung nur dann "betriebsnotwendig" ist, wenn der Betrieb ansonsten eingestellt werden müsste, grundsätzlich ebenso begründen wie eine Auslegung, wonach das Glaubhaftmachen eines betrieblich begründeten Interessens an der Wohnung genügt.13 Es stellt sich vorliegend also die Frage, ob der Passus "standortgebundenem Personal dienen" gemäss Art.