Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern setzt der Begriff der "Betriebsnotwendigkeit" einen funktionellen Zusammenhang zwischen der Wohnnutzung und dem Gewerbe- oder Industriebetrieb voraus. Danach werden für eine Wohnung auf dem Betriebsgelände objektive Gründe verlangt, die für den Betrieb von einer gewissen Bedeutung sind; der blosse Wunsch, in unmittelbarer Nähe des Betriebs zu wohnen, genügt nicht.12 Bei der Frage, von welchem Gewicht diese objektiven Gründe sein müssen, besteht jedoch ein erheblicher Interpretationsspielraum.