e) Im Gegensatz zum Wortlaut von Art. 12 Abs. 1 GBR, wonach Wohnnutzungen in der Arbeitszone A1 standortgebundenem Personal dienen müssen, schlägt das Musterbaureglement (MBR 2006)10 den Gemeinden vor, Wohnen in der Arbeitszone nur für das betriebsnotwendig an den Standort gebundene Personal zu gestatten.11 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern setzt der Begriff der "Betriebsnotwendigkeit" einen funktionellen Zusammenhang zwischen der Wohnnutzung und dem Gewerbe- oder Industriebetrieb voraus.