Wohnungen in der Arbeitszone A1 "praxisgemäss" ohne genügenden Nachweis der Betriebsnotwendigkeit zu bewilligen, hiesse nämlich, solche Wohnungen entgegen dem klaren Wortlaut von Art. 12 Abs. 1 GBR voraussetzungslos zuzulassen; soweit könne die Gemeindeautonomie nicht gehen.