Der Grund, weshalb in Arbeitszonen in der Regel keine Wohnnutzung gestattet sei, liege in der Tatsache, dass die verschiedenen Nutzungen in Konflikt geraten könnten. Insbesondere der von Gewerbe und Industrie ausgehende Lärm sei mit den Bedürfnissen der Wohnnutzung nicht kompatibel. Der Beschwerdeführer 1 bringt zudem vor, es gehe nicht an, dass sich die Gemeinde ohne Weiteres auf den Standpunkt stelle, eine vom AGR explizit verworfene Begründung der Standortgebundenheit erscheine plausibel. Wohnungen in der Arbeitszone A1 "praxisgemäss" ohne genügenden Nachweis der Betriebsnotwendigkeit zu bewilligen, hiesse nämlich, solche Wohnungen entgegen dem klaren Wortlaut von Art.