Die Beschwerdegegner hätten ausreichend Gelegenheit gehabt, die Betriebsnotwendigkeit der Wohnung zu begründen. Wie vom AGR zutreffend dargelegt worden sei, genügten die von den Beschwerdegegnern angegebenen Argumente jedoch nicht, um eine Betriebsnotwendigkeit zu begründen. Dass durch die Nähe zum Betrieb die Arbeiten der Hauswartung erleichtert würden, stelle – gerade auch nach Ansicht des AGR – keinen Grund für eine Betriebswohnung dar. Der Grund, weshalb in Arbeitszonen in der Regel keine Wohnnutzung gestattet sei, liege in der Tatsache, dass die verschiedenen Nutzungen in Konflikt geraten könnten.