H.________strasse" befänden sich zudem vergleichbare Objekte. Das Bauvorhaben entspreche folglich der gängigen Praxis der Gemeinde. c) Die Beschwerdeführenden machen in ihren Beschwerden nach wie vor geltend, das Bauvorhaben sei nicht zonenkonform. Es sei nicht ersichtlich und werde von den Beschwerdegegnern auch nicht näher dargelegt, inwiefern der Handel und Vertrieb von Baumaterial standortgebundenes Personal erfordern bzw. die geplante Wohnung solchem Personal dienen würde. Die Beschwerdegegner hätten ausreichend Gelegenheit gehabt, die Betriebsnotwendigkeit der Wohnung zu begründen.