Der Alarm könne zu einem beliebigen Standort geleitet werden. Ob und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen in der Arbeitszone einer Gemeinde betriebsnotwendige Wohnungen zulässig seien, könne jedoch nur im Einzelfall gestützt auf die konkreten Bestimmungen und die Praxis der Gemeinde beurteilt werden.8 Die Gemeinde hat das Bauvorhaben für zonenkonform befunden und bewilligt. Sie erachtet die Begründung der Beschwerdegegner als plausibel bzw. rechtlich haltbar und den Einbau der Wohnung als standortgebunden, da die Hauswartung und der Sicherheitsdienst durch die Bewohner selbst wahrgenommen würden. Im Perimeter "Arbeitszone A1