b) Die Beschwerdeführenden machten in ihren Einsprachen vom 25. bzw. 27. Januar 20166 geltend, es sei nicht ersichtlich und werde im Baugesuch auch nicht dargelegt, inwiefern der Handel und Vertrieb von Baumaterial standortgebundenes Personal erfordere. Der Einbau einer Wohnung in den bestehenden Gewerbebau erweise sich deshalb als zonenwidrig. Der Beschwerdegegner 1 hat in seiner Stellungnahme dazu ausgeführt, die geplante Wohnung solle vorab zur Prävention gegen Einbruch und Vandalismus dienen. Daneben würde eine Wohnnutzung die Hauswartungsarbeiten erheblich erleichtern, da diese durch die Beschwerdegegner persönlich wahrgenommen würden.7