3 Siehe Auszug aus dem elektronischen Handelsregister des Kantons Bern, einsehbar unter: 4 Vgl. Schreiben des Beschwerdegegners 1 vom 21. Dezember 2015, Vorakten pag. 15 RA Nr. 110/2016/94 4 Arbeitszone A1. Gemäss Art. 12 Abs. 1 GBR5 müssen Wohnnutzungen in der Arbeitszone A1 standortgebundenem Personal dienen.