3. Das Rechtsamt führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Gemeinde hält in ihren Stellungnahmen am angefochtenen Bauentscheid fest. Die Beschwerdegegner reichten keine Stellungnahme ein. Das Rechtsamt bat die Gemeinde sodann um eine Erläuterung der von ihr erwähnten Praxis betreffend die Bewilligung von Wohnungen in der Arbeitszone A1. Die diesbezügliche Stellungnahme der Gemeinde 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) RA Nr. 110/2016/94 3