ENTSCHEID
DER
BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION
RA Nr. 110/2016/94 Bern, 23. November 2016
in der Beschwerdesache zwischen
Herrn A.________
Beschwerdeführer 1
B.________
Beschwerdeführerin 2
beide vertreten durch Herrn Fürsprecher C.________
und
Herrn D.________
Beschwerdegegner 1
Frau E.________
Beschwerdegegnerin 2
sowie
Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Konolfingen, Gemeindeverwaltung,
Bernstrasse 1, Postfach, 3510 Konolfingen
betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Konolfingen vom
23. Juni 2016 (Baugesuch 612 (2015/56); Einbau 3.5-Zimmer-Wohnung mit Aussentreppe
und Balkon, Erstellen einer Lärmschutzwand und einer Garage)
RA Nr. 110/2016/94 2
I. Sachverhalt
1. Die Beschwerdegegner reichten am 30. November 2015 bei der Gemeinde
Konolfingen ein Baugesuch, datiert vom 2. November 2015, ein für den Einbau einer 3.5-
Zimmer-Wohnung für standortgebundenes Personal der Einzelunternehmung F.________
in das bestehende Gewerbegebäude des Beschwerdegegners 1. Neben dem Einbau der
Wohnung sollen ein neuer separater Zugang via Aussentreppe, ein neuer Balkon, eine
neue als Lärmschutzwand dienende Steinmauer sowie eine neue Garage erstellt werden.
Die vom Bauvorhaben betroffene Parzelle Konolfingen Grundbuchblatt Nr. G.________
liegt in der Arbeitszone A1, welche der Empfindlichkeitsstufe (ES) III zugeordnet ist. Gegen
das Bauvorhaben erhoben die Beschwerdeführenden Einsprache. Aufgrund des negativen
Fachberichts des Tiefbauamts des Kantons Bern, Oberingenieurkreis II (OIK II), vom
3. März 2016 betreffend Strassenlärm reichten die Beschwerdegegner am 6. April 2016
eine Projektänderung ein. Mit Entscheid vom 23. Juni 2016 erteilte die Gemeinde
Konolfingen die Baubewilligung.
2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 7. Juli bzw. 25. Juli 2016 je eine
Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein.
Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, vereinigte die
beiden Beschwerdeverfahren.
Die Beschwerdeführenden beantragen die Aufhebung des Bauentscheids vom 23. Juni
2016 und die Erteilung des Bauabschlags. Sie machen insbesondere geltend, das
Bauvorhaben sei nicht zonenkonform und verstosse gegen die Lärmschutzvorschriften.
3. Das Rechtsamt führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die
Gemeinde hält in ihren Stellungnahmen am angefochtenen Bauentscheid fest. Die
Beschwerdegegner reichten keine Stellungnahme ein. Das Rechtsamt bat die Gemeinde
sodann um eine Erläuterung der von ihr erwähnten Praxis betreffend die Bewilligung von
Wohnungen in der Arbeitszone A1. Die diesbezügliche Stellungnahme der Gemeinde
1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und
Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191)
RA Nr. 110/2016/94 3
wurde den übrigen Verfahrensbeteiligten zugestellt und alle Parteien erhielten Gelegenheit,
Schlussbemerkungen einzureichen.
4. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II. Erwägungen
1. Prozessvoraussetzungen
Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG2 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit
Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit für die Beurteilung
der Beschwerde zuständig. Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die
Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde
(Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden, deren Einsprachen abgewiesen wurden,
sind durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid beschwert und daher zur
Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten.
2. Zonenkonformität
a) Der Beschwerdegegner 1 betreibt in seinem bestehenden Gewerbebau eine
Einzelunternehmung für den Handel und Vertrieb von Bau- und Schalungsbedarf.3
Aufgrund zunehmender Einbruchalarme während der Nachtzeit haben sich die
Beschwerdegegner entschlossen, ihren Wohnsitz von Münsingen nach Konolfingen zu
verlegen.4 Ein Teil des Gewerbebaus, welcher aus Lager- und Büroräumen besteht, soll
deshalb zu einer 3.5-Zimmer-Wohnung für standortgebundenes Personal ausgebaut
werden. Die betreffende Parzelle Konolfingen Grundbuchblatt Nr. G.________ liegt in der
2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721)
3 Siehe Auszug aus dem elektronischen Handelsregister des Kantons Bern, einsehbar unter:
4 Vgl. Schreiben des Beschwerdegegners 1 vom 21. Dezember 2015, Vorakten pag. 15
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Arbeitszone A1. Gemäss Art. 12 Abs. 1 GBR5 müssen Wohnnutzungen in der Arbeitszone
A1 standortgebundenem Personal dienen.
b) Die Beschwerdeführenden machten in ihren Einsprachen vom 25. bzw. 27. Januar
20166 geltend, es sei nicht ersichtlich und werde im Baugesuch auch nicht dargelegt,
inwiefern der Handel und Vertrieb von Baumaterial standortgebundenes Personal
erfordere. Der Einbau einer Wohnung in den bestehenden Gewerbebau erweise sich
deshalb als zonenwidrig.
Der Beschwerdegegner 1 hat in seiner Stellungnahme dazu ausgeführt, die geplante
Wohnung solle vorab zur Prävention gegen Einbruch und Vandalismus dienen. Daneben
würde eine Wohnnutzung die Hauswartungsarbeiten erheblich erleichtern, da diese durch
die Beschwerdegegner persönlich wahrgenommen würden.7
Die Gemeinde holte bezüglich der Frage der Zonenkonformität eine Stellungnahme des
Amtes für Gemeinden und Raumordnung (AGR) ein. Darin kam das AGR zum Schluss,
auch eine Wohnung könne die Sicherheit vor Einbrüchen oder Vandalismus nicht
gewährleisten. Denn einerseits seien die Bewohner nicht dauernd anwesend und
andererseits bestünde keine Sichtverbindung von der Wohnung zum gesamten Areal. Ein
Schutz könne vorliegend mit gängigen Massnahmen wie z.B. Videoüberwachung,
Alarmanlage oder Lichtsensoren gewährleistet werden. Der Alarm könne zu einem
beliebigen Standort geleitet werden. Ob und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen in
der Arbeitszone einer Gemeinde betriebsnotwendige Wohnungen zulässig seien, könne
jedoch nur im Einzelfall gestützt auf die konkreten Bestimmungen und die Praxis der
Gemeinde beurteilt werden.8
Die Gemeinde hat das Bauvorhaben für zonenkonform befunden und bewilligt. Sie erachtet
die Begründung der Beschwerdegegner als plausibel bzw. rechtlich haltbar und den Einbau
der Wohnung als standortgebunden, da die Hauswartung und der Sicherheitsdienst durch
die Bewohner selbst wahrgenommen würden. Im Perimeter "Arbeitszone A1
5 Baureglement der Einwohnergemeinde Konolfingen vom 23. Mai 2007 (GBR)
6 Vgl. Vorakten pag. 20 und 22
7 Vgl. Schreiben des Beschwerdegegners 1 vom 2. Februar 2016, Vorakten pag. 24
8 Vgl. Stellungnahme des AGR vom 3. März 2016, Vorakten pag. 30
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H.________strasse" befänden sich zudem vergleichbare Objekte. Das Bauvorhaben
entspreche folglich der gängigen Praxis der Gemeinde.
c) Die Beschwerdeführenden machen in ihren Beschwerden nach wie vor geltend, das
Bauvorhaben sei nicht zonenkonform. Es sei nicht ersichtlich und werde von den
Beschwerdegegnern auch nicht näher dargelegt, inwiefern der Handel und Vertrieb von
Baumaterial standortgebundenes Personal erfordern bzw. die geplante Wohnung solchem
Personal dienen würde. Die Beschwerdegegner hätten ausreichend Gelegenheit gehabt,
die Betriebsnotwendigkeit der Wohnung zu begründen. Wie vom AGR zutreffend dargelegt
worden sei, genügten die von den Beschwerdegegnern angegebenen Argumente jedoch
nicht, um eine Betriebsnotwendigkeit zu begründen. Dass durch die Nähe zum Betrieb die
Arbeiten der Hauswartung erleichtert würden, stelle – gerade auch nach Ansicht des AGR
– keinen Grund für eine Betriebswohnung dar. Der Grund, weshalb in Arbeitszonen in der
Regel keine Wohnnutzung gestattet sei, liege in der Tatsache, dass die verschiedenen
Nutzungen in Konflikt geraten könnten. Insbesondere der von Gewerbe und Industrie
ausgehende Lärm sei mit den Bedürfnissen der Wohnnutzung nicht kompatibel. Der
Beschwerdeführer 1 bringt zudem vor, es gehe nicht an, dass sich die Gemeinde ohne
Weiteres auf den Standpunkt stelle, eine vom AGR explizit verworfene Begründung der
Standortgebundenheit erscheine plausibel. Wohnungen in der Arbeitszone A1
"praxisgemäss" ohne genügenden Nachweis der Betriebsnotwendigkeit zu bewilligen,
hiesse nämlich, solche Wohnungen entgegen dem klaren Wortlaut von Art. 12 Abs. 1 GBR
voraussetzungslos zuzulassen; soweit könne die Gemeindeautonomie nicht gehen.
d) Die Gemeinden sind im Bereich ihrer Bau- und Zonenordnung im Rahmen der
gesetzlichen Regelungen und der übergeordneten Planung autonom (Art. 65 Abs. 1
BauG). Die Autonomie beschränkt sich nicht nur auf den Bereich der Rechtsetzung;
insbesondere wo eine Gemeinde zum Erlass von Rechtsnormen berechtigt ist, kommt ihr
grundsätzlich auch bei der Anwendung ihrer Regelung ein gewisser Beurteilungsspielraum
zu. Es ist deshalb vorab Sache der Gemeinde zu bestimmen, wie sie eine eigene Vorschrift
verstanden haben will. Wird die Anwendung einer Gemeindevorschrift Gegenstand eines
Beschwerdeverfahrens, haben die Rechtsmittelinstanzen zu prüfen, ob die Auslegung der
Gemeinde rechtlich haltbar ist. Sie auferlegen sich mit andern Worten eine gewisse
Zurückhaltung gegenüber der Auffassung der Gemeinde, indem sie sich der Prüfung
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enthalten, ob eine andere Bedeutung der umstrittenen Bestimmung ebenfalls möglich und
rechtlich vertretbar wäre.9
e) Im Gegensatz zum Wortlaut von Art. 12 Abs. 1 GBR, wonach Wohnnutzungen in der
Arbeitszone A1 standortgebundenem Personal dienen müssen, schlägt das
Musterbaureglement (MBR 2006)10 den Gemeinden vor, Wohnen in der Arbeitszone nur für
das betriebsnotwendig an den Standort gebundene Personal zu gestatten.11 Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern setzt der Begriff der
"Betriebsnotwendigkeit" einen funktionellen Zusammenhang zwischen der Wohnnutzung
und dem Gewerbe- oder Industriebetrieb voraus. Danach werden für eine Wohnung auf
dem Betriebsgelände objektive Gründe verlangt, die für den Betrieb von einer gewissen
Bedeutung sind; der blosse Wunsch, in unmittelbarer Nähe des Betriebs zu wohnen,
genügt nicht.12 Bei der Frage, von welchem Gewicht diese objektiven Gründe sein müssen,
besteht jedoch ein erheblicher Interpretationsspielraum. Demnach lässt sich eine strenge
Praxis, wonach eine Wohnung nur dann "betriebsnotwendig" ist, wenn der Betrieb
ansonsten eingestellt werden müsste, grundsätzlich ebenso begründen wie eine
Auslegung, wonach das Glaubhaftmachen eines betrieblich begründeten Interessens an
der Wohnung genügt.13 Es stellt sich vorliegend also die Frage, ob der Passus
"standortgebundenem Personal dienen" gemäss Art. 12 Abs. 1 GBR den Begriff
"betriebsnotwendig" miteinschliesst oder ob die Gemeinde Konolfingen bewusst tiefere
Anforderungen für Wohnungen in der Arbeitszone verlangt als dies das MBR 2006 tut.
Letztlich kann diese Frage aber offengelassen werden. Denn es sind vorliegend ohnehin
objektive Gründe gegeben, welche im Lichte der konkreten Umstände auch für die
Bejahung einer Betriebsnotwendigkeit genügen (dazu E. 2f-g).
f) Die Beschwerdegegner machen zum Umfang der Hauswartstätigkeit keine Angaben.
Hinzu kommt, dass der Betrieb des Beschwerdegegners 1 – abgesehen von zunehmenden
Einbruchalarmen – bisher auch ohne die geplante Wohnung zu funktionieren scheint.
Nichtsdestotrotz erachtet die Gemeinde die von den Beschwerdegegnern angeführten
Gründe (Sicherheitsprävention und Erleichterung der Hauswartung) für plausibel bzw. als
9 BVR 2012 S. 20 E. 3.2, 2010 S. 113 E. 3.4 mit Hinweisen
10 Einsehbar unter:
11 MBR 2006, Art. 211, S. 8 f.
12 VGE 2010/110 vom 14.12.2010, E. 5.6
13 VGE 2010/110 vom 14.12.2010, E. 5.7
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rechtlich haltbar und den Einbau der geplanten Wohnung als standortgebunden. Die
Gemeinde stellt mit anderen Worten keine hohen Anforderungen an Wohnnutzungen in der
Arbeitszone im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GBR; vielmehr genügt ihr schon das Bedürfnis
nach besserer Überwachung des Betriebsgeländes und eine Vereinfachung von
Betriebsabläufen (Hauswartung).
g) Rechtlich ist dieses Ergebnis nicht zu beanstanden. Dies ergibt sich nicht nur aus der
Deutungshoheit, welche der Gemeinde bei der Auslegung von Art. 12 Abs. 1 GBR ohnehin
zukommt (E. 2d). Vielmehr können auch die Sicherheit und Hauswartung des vorliegend in
Frage stehenden Betriebs, gemäss den glaubhaften Angaben des Beschwerdegegners 1,
durch eine Wohnung auf dem Betriebsgelände (zumindest teilweise) verbessert bzw.
erleichtert werden. Folglich besteht für die geplante Wohnnutzung ein betrieblich
begründetes Interesse. Dies gilt umso mehr, als dass Hauswarts-, Sicherheits- und
Pikettpersonal gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts und nach dem MBR
2006 zum betriebsnotwendig an den Standort gebundenen Personal gehören.14 Entgegen
den Ausführungen der Beschwerdeführenden äusserte sich das AGR zudem gar nie
(negativ) zum Argument der Erleichterung der Hauswartungsarbeiten. Die von den
Beschwerdeführenden angesprochene Aussage des AGR ist vielmehr dahingehend zu
verstehen, dass der blosse Wunsch in Betriebsnähe zu wohnen nur dann unzulässig ist,
wenn das nahe Wohnen in keinerlei Verbindung zu Betriebsaufgaben steht und lediglich
der Bequemlichkeit dienen soll. Dies ist bei den hier fraglichen Hauswartungsarbeiten,
welche durch das Wohnen in Betriebsnähe unbestrittenermassen erleichtert werden,
gerade nicht der Fall. Nach dem Gesagten handelt es sich bei den von den
Beschwerdegegnern vorgebrachten Gründen um objektive, betriebliche Gründe, die
angesichts der tiefen Anforderungen der Gemeinde an Wohnnutzungen in der Arbeitszone
genügen, um die Betriebsnotwendigkeit der geplanten Wohnung vorliegend zu bejahen.
Dass eine unmittelbare Wohnmöglichkeit auf dem Betriebsgelände (unabhängig von der
Frage der Betriebsnotwendigkeit) den mit dem Sicherheitsdienst und der Hauswartung
betrauten Personen – mithin dem standortgebundenem Personal, bei welchem es sich
vorliegend um die Beschwerdegegner persönlich handelt – dient, versteht sich dabei von
selbst.
h) Im Perimeter "Arbeitszone A1 H.________strasse" befinden sich sodann bereits
verschiedene Objekte, welche mit dem vorliegenden Bauvorhaben vergleichbar sind. So
14 BVR 2012 S. 20 E. 3.4 f.; MBR 2006, Art. 211, S. 9
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wurde beispielsweise die Werkstatt auf der Parzelle Konolfingen Grundbuchblatt
Nr. I.________ und der Werkhof auf der Parzelle Konolfingen Grundbuchblatt
Nr. J.________ jeweils mit einer Wohnung für den Besitzer bzw. den inzwischen
pensionierten Werkhofangestellten bewilligt.15 Die Beschwerdeführenden weisen in ihren
Schlussbemerkungen vom 8. November 2016 zwar richtigerweise darauf hin, dass die
genannten Wohnungen bereits vor Jahren und unter Geltung eines anderen als des
vorliegend anwendbaren GBR bewilligt wurden. Ihren Ausführungen, wonach frühere
Baureglemente betreffend Wohnnutzungen in Industrie- und/oder Gewerbezonen noch
weniger streng gewesen wären, kann hingegen – zumindest in Bezug auf die erwähnten
Beispiele – nicht gefolgt werden. So lagen die betreffenden Parzellen in der damaligen
Gewerbezone G16, deren Nutzungsmöglichkeiten in Art. 36 Abs. 1 aGBR17 umschrieben
waren. Danach waren Wohnungen lediglich für das betriebsnotwendig an den Standort
gebundene Personal zulässig und zwar nur dann, wenn durch geeignete Vorkehren für
wohnhygienisch tragbare Verhältnisse gesorgt wurde. Diese Vorschrift ist bzw. war
offensichtlich nicht weniger streng als der heutige Art. 12 Abs. 1 GBR, wonach
Wohnnutzungen in der Arbeitszone A1 (bloss) standortgebundenem Personal dienen
müssen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden können die eingangs
genannten Beispiele also sehr wohl als Vergleichsobjekte für das Bauvorhaben der
Beschwerdegegner herangezogen werden.
Die Arbeitszone A1 ist gemäss Art. 12 Abs. 1 GBR sodann integral der
Lärmempfindlichkeitsstufe III im Sinne von Art. 43 Abs. 1 Bst. c LSV18 zugewiesen. Diese
gilt für Zonen, in denen mässig störende Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohn-
und Gewerbezonen (Mischzonen) sowie Landwirtschaftszonen. Folglich ist die Arbeitszone
A1 grundsätzlich nicht ungeeignet für eine Wohnnutzung; vielmehr wird durch deren
Zuordnung zur ES III allfälligen Konflikten aufgrund verschiedener Nutzungen und damit
verbundenen unliebsamen (Lärm-)Immissionen genügend vorgebeugt. Eine andere Frage
ist hingegen, ob die Lärmgrenzwerte der ES III vorliegend auch eingehalten werden (dazu
E. 3).
15 Vgl. Stellungnahme der Gemeinde Konolfingen vom 29. September 2016
16 Vgl. Zonenplan der Einwohnergemeinde Konolfingen vom 2. Dezember 1979
17 Baureglement der Einwohnergemeinde Konolfingen vom 2. Dezember 1979 (aGBR)
18 Lärmschutz-Verordnung des Bundesrates vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41)
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i) Zusammenfassend ergibt sich, dass die geplante Wohnnutzung in der
Arbeitszone A1 zulässig und das Bauvorhaben damit zonenkonform ist. Insbesondere ist
der Umstand, dass die Gemeinde keine hohen Anforderungen an eine Wohnnutzung in der
Arbeitszone stellt, nicht zu beanstanden. Insofern hat die Gemeinde auch nicht ihre
Autonomie überschritten. Die Rüge betreffend Zonenkonformität erweist sich somit als
unbegründet.
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3. Lärmschutz
a) Es ist weiter umstritten, ob das geplante Bauvorhaben die bundesrechtlichen
Lärmschutzvorschriften einhält.
b) Der bestehende Gewerbebau, in dessen Obergeschoss auf der südwestlichen Seite
die geplante Wohnung eingebaut werden soll, befindet sich an der H.________strasse,
welche die Gemeinden Konolfingen und Zäziwil miteinander verbindet. Die betreffende
Parzelle liegt in der ES III (E. 2h). In dieser betragen die Immissionsgrenzwerte für
Strassenverkehrslärm 65 dB(A) am Tag und 55 dB(A) in der Nacht (vgl. Anhang 3 LSV).
Gemäss Ziffer 5.2 des vom Beschwerdegegner 1 in Auftrag gegebenen
Lärmschutznachweises vom 6. Dezember 201519 beträgt die Belastung der geplanten
Wohnung durch den Strassenlärm an den der H.________strasse zugewandten Fenstern
(Empfangspunkte EP 1 [Südost; Büro] und EP 2 [Südost; Wohnen]) am Tag 66.9 dB(A)
und 56.5 dB(A) in der Nacht. Die Immissionsgrenzwerte sind somit um 1.9 dB(A) am Tag
bzw. 1.5 dB(A) in der Nacht überschritten.
Aufgrund des ersten von der Vorinstanz eingeholten Fachberichts des OIK II vom 3. März
201620 haben die Beschwerdegegner am 6. April 2016 eine Projektänderung eingereicht,
mit welcher der ursprünglich als "Büro" bezeichnete Raum zu einer teilweise offenen
"Büronische" umgestaltet worden ist.21 In seinem zweiten Fachbericht vom 2. Mai 2016
kam das OIK II sodann (sinngemäss) zum Schluss, dass neben dem Wohnzimmer (EP 2)
nun auch der neu gestaltete Büroraum (EP 1) über die lärmabgewandte Südwestfassade
belüftet werden könne, womit die gesetzlichen Anforderungen gemäss LSV erfüllt seien.22
Die Gemeinde ist dieser Einschätzung gefolgt und hat das Bauvorhaben bewilligt.
c) Der Beschwerdeführer 1 macht dagegen geltend, die massgeblichen
Immissionsgrenzwerte würden bei beiden strassenseitigen Fenstern (EP 1 und 2) auch
nach der Projektänderung nicht eingehalten werden. Denn die von der Vorinstanz
19 Vgl. Vorakten pag. 8
20 Vgl. Vorakten pag. 31
21 Vgl. Schreiben vom 4. April 2016 inkl. Beilagen, Vorakten pag. 32 f.; Plan vom 3. April 2016, Grundriss EG
und OG, Vorakten pag. 43
22 Vgl. Vorakten pag. 35
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vertretene Auffassung, wonach die Belüftung über die lärmabgewandte Südwestfassade
erfolgen könne, sei im Lichte der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mehr
haltbar; insbesondere könne beim vorliegenden Projekt auch nicht von einem Spezialfall im
Sinne der genannten Rechtsprechung die Rede sein. Die Art und Weise, wie sich die
Gemeinde mit den einschlägigen Vorschriften auseinandergesetzt habe oder eben gerade
nicht, grenze zudem an Willkür.
Die Beschwerdeführerin 2 bringt in diesem Zusammenhang vor, die von der benachbarten
Parzelle Konolfingen Grundbuchblatt Nr. K.________ ausgehenden Staub- und
Lärmemmissionen seien betriebsbedingt vorhanden. Das Bearbeiten von Beton sei
bewilligt und verursache entsprechende Immissionen, welche den Vorschriften für
bewohnten Raum nicht entsprächen.
d) Gemäss Art. 22 USG23 werden Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten für
neue Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, nur erteilt, wenn die
Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Abs. 1) oder die Räume zweckmässig
angeordnet und die allenfalls notwendigen zusätzlichen Schallschutzmassnahmen
getroffen werden (Abs. 2). Art. 31 Abs. 1 LSV präzisiert, dass Neubauten und wesentliche
Änderungen von Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen nur bewilligt werden dürfen,
wenn die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden können durch die Anordnung der
lärmempfindlichen Räume auf der dem Lärm abgewandten Seite des Gebäudes (Bst. a)
oder durch bauliche oder gestalterische Massnahmen, die das Gebäude gegen Lärm
abschirmen (Bst. b). Können die Immissionsgrenzwerte durch solche Massnahmen nicht
eingehalten werden, so darf die Baubewilligung gemäss Art. 31 Abs. 2 LSV nur erteilt
werden, wenn an der Errichtung des Gebäudes ein überwiegendes Interesse besteht und
die kantonale Behörde zustimmt. Nach Art. 39 Abs. 1 LSV werden Lärmimmissionen bei
Gebäuden in der Mitte der offenen Fenster lärmempfindlicher Räume ermittelt.
Lärmempfindliche Räume sind gemäss Art. 2 Abs. 6 Bst. a LSV Räume in Wohnungen,
ausgenommen Küchen ohne Wohnanteil, Sanitärräume und Abstellräume.24
Gemäss jüngster Rechtsprechung des Bundesgerichts müssen die Immissionsgrenzwerte
für Lärm bei Neubauten grundsätzlich an allen Fenstern von lärmempfindlichen Räumen
eingehalten werden. Die von rund der Hälfte aller Kantone angewandte
23 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01)
24 BGE 142 II 100 E. 3 S. 104 und E. 4.3 S. 109; BDE vom 3. Mai 2016, E. 6d (RA Nr. 110/2015/82)
RA Nr. 110/2016/94 12
"Lüftungsfensterpraxis", wonach die Grenzwerte nur am ruhigsten bzw. schallgünstigsten
Fenster einzuhalten sind, welches sich zur Belüftung der lärmempfindlichen Räume eignet,
ist nicht zulässig, da sie zu einer unzulässigen Aushöhlung des vom Gesetzgeber
gewollten Gesundheitsschutzes führt. Um dem raumplanerischen Interesse an einer
hochwertigen Siedlungsverdichtung nach innen gerecht zu werden, können aber
Ausnahmebewilligungen erteilt werden.25
e) Es ist vorliegend unbestritten, dass die anwendbaren Immissionsgrenzwerte nicht an
allen Fenstern der lärmempfindlichen Räume eingehalten, sondern an den der
H.________strasse zugewandten Fenstern (EP 1 und 2) sowohl am Tag als auch in der
Nacht überschritten werden (E. 3b). Dieser Umstand verstösst in klarer Weise gegen die
vorerwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend die "Lüftungsfensterpraxis".
Eine Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 31 Abs. 2 LSV fällt ebenfalls ausser Betracht,
da auch aus raumplanerischer Sicht kein Interesse an der Erstellung der streitigen
Wohnung ersichtlich ist, befände sich diese doch letztlich in einer Arbeitszone am Rande
des Gemeindegebiets; insofern kann nicht von einer hochwertigen Siedlungsverdichtung
nach innen gesprochen werden. Schliesslich gilt zu beachten, dass vorliegend (noch) nicht
alle Möglichkeiten ausgeschöpft worden sind, um den Grundriss lärmschutzrechtlich zu
optimieren bzw. das Gebäude mittels gestalterischen oder baulichen Massnahmen gegen
Lärm abzuschirmen. So wäre es allenfalls möglich, alle lärmempfindlichen Räume auf den
lärmabgewandten Seiten und lediglich die lärmunempfindlichen Räume an der
lärmexponierten Seite anzuordnen.
Nach dem Gesagten verstösst das geplante Projekt gegen die bundesrechtlichen
Lärmschutzvorschriften. Dem Bauvorhaben ist deshalb der Bauabschlag zu erteilen. Der
angefochtene Bauentscheid ist insoweit aufzuheben und die Beschwerden sind
gutzuheissen. Es erübrigt sich daher, die weiteren Rügen der Beschwerdeführenden zu
prüfen.
4. Kosten
25 BGE 142 II 100 E. 4.4, 4.6 f.
RA Nr. 110/2016/94 13
a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdegegner. Sie haben
die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG26). Die Verfahrenskosten im
Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Für
Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von Fr. 200.– bis
Fr. 4'000.– erhoben (Art. 19 Abs. 1 GebV27). Die Pauschalgebühr wird vorliegend
festgesetzt auf Fr. 1'200.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Beschwerdegegner haften
solidarisch für den gesamten Betrag.
b) Die amtlichen Kosten für das erstinstanzliche Baubewilligungsverfahren in der Höhe
von Fr. 2'003.05 haben in jedem Fall die Beschwerdegegner als Baugesuchsteller zu
tragen (Art. 52 Abs. 1 BewD28).
c) Die Beschwerdegegner haben zudem den Beschwerdeführenden die Parteikosten zu
ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige
Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote des
Anwalts der Beschwerdeführenden beläuft sich auf Fr. 5'049.– (Honorar Fr. 4'675.– und
Mehrwertsteuer Fr. 374.–). Nach Art. 11 Abs. 1 PKV29 beträgt das Honorar in
verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren Fr. 400.– bis Fr. 11'800.– pro Instanz.
Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache
gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des
Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG30). Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand
aufgrund der Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels zwar als eher durchschnittlich
zu werten. Angesichts der Baukosten gemäss Baugesuch von rund Fr. 550'000.– und den
umstrittenen Rechtsfragen sind aber die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit
des Prozesses insgesamt als eher unterdurchschnittlich einzustufen. Daher erscheint eine
Ausschöpfung des Gebührenrahmens zu 30 % und damit ein Honorar von Fr. 3'820.–
(exkl. Mehrwertsteuer) als angemessen.
26 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)
27 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV;
BSG 154.21)
28 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1)
29Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung,
PKV; BSG 168.811)
30 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11)
RA Nr. 110/2016/94 14
Was die Mehrwertsteuer angeht, ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin 2
mehrwertsteuerpflichtig ist31 und deshalb die von ihrem Rechtsvertreter auf sie überwälzte
Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen kann.
In solchen Fällen ist den Parteien kein Aufwand für die Mehrwertsteuer angefallen und
deren Abgeltung käme einer mit Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG
unvereinbaren Überentschädigung gleich.32 Da der Beschwerdeführer 1 nicht
mehrwertsteuerpflichtig ist, sind mangels näherer Angaben in der Kostennote gleiche
Mehrwertsteueranteile zu bilden, wovon dann nur der auf den Beschwerdeführer 1
anfallende Anteil bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes zu berücksichtigen ist.33
Die Beschwerdegegner haben somit den Beschwerdeführenden die Parteikosten von
insgesamt Fr. 3'969.– (Honorar Fr. 3'820.– und Mehrwertsteuer Fr. 149.– [= 298.–/2]) zu
bezahlen. Die Beschwerdegegner haften solidarisch für den gesamten Betrag.
III. Entscheid
1. Die Beschwerden werden gutgeheissen. Der Bauentscheid der Gemeinde
Konolfingen vom 23. Juni 2016 wird aufgehoben. Dem Baugesuch vom
30. November 2015 (Gemeinde-Nr. 612 [2015/56]) mit Projektänderung vom 6. April
2016 wird der Bauabschlag erteilt.
2. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden den
Beschwerdegegnern zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdegegner haften
solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald
dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.
Die Kosten des erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahrens von Fr. 2'003.05 werden
den Beschwerdegegnern zur Bezahlung auferlegt. Für das Inkasso dieser Kosten ist
die Gemeinde zuständig.
31 Siehe Unternehmens-Identifikationsnummer-Register, einsehbar unter:
32 BVR 2014 S. 484 E. 6
33 VGE 2015/12 vom 23.11.2015, E. 7.3
RA Nr. 110/2016/94 15
3. Die Beschwerdegegner haben den Beschwerdeführenden die Parteikosten im Betrag
von Fr. 3'969.– (inkl. anteilsmässige Mehrwertsteuer) zu ersetzen. Die
Beschwerdegegner haften solidarisch für den gesamten Betrag.
IV. Eröffnung
- Herrn Fürsprecher C.________, eingeschrieben
- Frau E.________ und Herrn D.________, eingeschrieben
- Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Konolfingen, Gemeindeverwaltung,
eingeschrieben
BAU-, VERKEHRS- UND
ENERGIEDIREKTION
Die Direktorin
Barbara Egger-Jenzer
Regierungsrätin