6. Zusammenfassung und Verfahrenskosten a) Zusammenfassend kann eine Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Strassenabstandes nicht erteilt werden. Dem Bauvorhaben ist der Bauabschlag zu erteilen. Es erübrigt sich daher, die weiteren Rügen der Beschwerdeführenden zu prüfen. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdegegner. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine 19 Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 23 N. 18 20 BGE 139 II 49 E. 7.1, 136 I 65 E. 5.6; BVR 2013 S. 85 E. 8.1