d) Aus den genannten beiden Fällen kann keine ständige Praxis der Gemeinde abgeleitet werden. Auch gibt es keine Hinweise darauf, dass die Gemeinde beabsichtigt, künftig Ausnahmen vom Strassenabstand ohne Ausnahmegrund zu gewähren. Im Gegenteil hat die Gemeinde nach den Vorbringen der Beschwerdeführenden deren Bauvoranfrage für den Bau eines Schopfes negativ beantwortet mit der Begründung, es könne keine Ausnahmebewilligung vom Strassenabstand in Aussicht gestellt werden. Die Voraussetzungen für eine Gleichbehandlung im Unrecht sind nicht erfüllt. Aus dem Gebot der Gleichbehandlung können die Beschwerdegegner keine Ausnahmebewilligung ableiten.