c) Auf eine "Ungleichbehandlung im Unrecht" besteht grundsätzlich kein Anspruch.19 Sie käme allenfalls dann zum Tragen, wenn die Gemeinde bislang in ständiger Praxis von den Vorschriften zum Strassenabstand abgewichen wäre und zu erkennen gäbe, auch in Zukunft nicht gesetzeskonform entscheiden zu wollen.20 Zudem dürfen keine überwiegenden öffentlichen Interessen oder schutzwürdigen Interessen Dritter entgegenstehen.21